Staatlich geprüfter Desinfektor: Infos und Zulassungsvoraussetzungen

 

1. Bedarf an Desinfektoren

Der staatlich anerkannte Desinfektor / die staatlich anerkannte Desinfektorin (im weiteren als Desinfektor bezeichnet) ist die durch staatlichen Anerkennungsbescheid ausgewiesene Fachkraft für Desinfektion. Sie verfügt über die besondere Sachkunde gemäß § 17 Abs. 2 IfSG.

Der Desinfektor ist befähigt, Infektionsmaßnahmen bei übertragbaren Krankheiten nach IfSG -Infektionsschutzgesetz (2001) selbständig durchzuführen. Raumdesinfektionen durch Begasen mit Formaldehyd dürfen nur nach Ablage einer weiteren Sachkundeprüfung nach der TRGS 522 durchge- führt werden.

2. Arbeitsbereiche des Desinfektors

Krankenanstalten, Krankentransport-und Rettungsorganisationen, Feuerwehr, Pflegeheime, Wäschereien für Krankenhauswäsche, Gesundheitsämter, Lebensmittelproduktionsbetriebe, Badeeinrichtungen, Hotels, Massenquartiere, Bestattungsunternehmen, Gebäudereinigungsbetriebe und ähnliche Dienstleister, Justizvollzug, Veterinäruntersuchungsämter, Schlachthöfe, Massentierhaltungen,
Tierversuchseinrichtungen, Tierheime, Tierkörperbeseitigungseinrichtungen, pharmazeutische Betriebe und andere mehr.

Insbesondere Krankenhäuser und Gesundheitsämter sollten für ihren jeweiligen Aufgabenbereich über Desinfektoren verfügen. Im Krankenhaus sollen Desinfektoren fachlich der Krankenhaushygiene zugeordnet werden.

Der Krankenhausdesinfektor ist gemäß Ziffer 5.4 der BGA-Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention Mitglied der Hygienekommission.

3. Aufgaben

Der Desinfektor führt auf Veranlassung des Auftraggebers Desinfektions-und Sterilisationsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Ermittlung tierischer Schädlinge durch. Er veranlasst die Bekämpfung tierischer Schädlinge durch Fachkräfte. Er ist fachlich in der Lage, hygienische Untersuchungen zur Verhütung von Infektionen und anderen Gesundheitsbeeinträchtigungen laut Anlage zu Ziffer 5.6 der Richtlinie zur Krankenhaushygiene und Infektionsprävention durchzuführen. Je nach Einsatzgebiet kann der Desinfektor im Krankenhaus auf Weisung der für die Krankenhaushygiene Verantwortlichen, folgende Aufgaben wahrnehmen:

3.1 Durchführung und/oder Mitwirkung bei der Überwachung:

  • der Maßnahmen gemäß des Infektionsschutzgesetzes
  • Der Flächendesinfektionsmaßnahmen im Rahmen von Wartungs-,
  • Reparaturen und Umbaumaßnahmen
  • Der Desinfektion wasserführender Systeme
  • der Abwasser- und Abfalldesinfektion der Desinfektionsmitteldosieranlagen der Sterilisation
  • der Wirksamkeitskontrolle von Dekontaminations-, Desinfektions- und Sterilisationsverfahren (siehe Anlage zu Ziffer 5.6 der Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention).

3.2 Mitarbeit

  • in der Hygienekommission (bezüglich Desinfektionsgeräten, -mitteln und -Verfahren)
  • bei der Durchführung von Umgebungsuntersuchungen im Krankenhaus, z. B. Abklatschproben, Luftkeimuntersuchungen, Partikelzählungen, unterstützend nach Weisung
  • bei der Erfassung und Hygienewartung infektionsrelevanter Geräte und Apparaturen (einschl. RLT-Anlagen) -
  • bei der Ausarbeitung von Desinfektions- und Reinigungsplänen
  • bei Bau-, Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen  
  • bei der Überwachung der Badewasserqualität
  • bei der Schädlingsermittlung, -kontrolle.

3.3 Mitwirkung bei der Beratung/Unterweisung

  • in Fragen der Schlussdesinfektion, der laufenden Desinfektion, der Hände-, Flächen-, Raum-, Instrumenten- und Gerätedesinfektion 
  • bei der Beschaffung von Reinigungs-und Desinfektionsmitteln sowie von wiederaufzubereitenden Gütern, Reinigungs-, Desinfektions-, Entwesungs- und Sterilisationsgerätschaften.

4. Ausbildung

Im Rahmen der Krankenhaushygiene und Infektionsprävention kommt der Ausbildung von staatlich anerkannten Desinfektoren eine besondere Bedeutung zu. Die hier veröffentlichte Empfehlung soll ein Muster für die Ausbildung mit dem Ziel der staatlichen Anerkennung von Desinfektioren sein.

4.1 Zweck der Ausbildung

Die Desinfektorenausbildung soll Personen mit geeigneter Schuldbildung durch Vermittlung qualifizierter Kenntnisse, Verhaltensweisen, insbesondere praktischer Fertigkeiten und Fähigkeiten in die Lage versetzen, Desinfektions-, Sterilisations-und Schädlingsermittlungsmaßnahmen durchzuführen und/oder zu überwachen und beratend und kontrollierend bei infektionsprophylaktischen Maßnahmen mitzuwirken. Dies setzt die Vermittlung von entsprechenden Kenntnissen voraus, insbesondere im Sinne des IfSG im Rahmen der Desinfektion, der Sterilisation, der Schädlingskunde, des Arbeitsschutzes und der Umweltverträglichkeit von Maßnahmen.

4.2 Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist der Qualifikationsnachweis im Rahmen der Anerkennung als "Staatlich anerkannter Desinfektor" und der besonderen Sachkunde gemäß IfSG.

4.3 Zulassungsvoraussetzungen

Die Voraussetzungen sind:
Hauptschulabschluss oder entsprechender Bildungsstand
Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder der Erfüllung der Berufsschulpflicht

4.4 Lehrgangsumfang

Die Mindestdauer der Ausbildung beträgt 130 Stunden à 45 Minuten. Die Ausbildung gliedert sich in einen theoretischen Teil von 105 Stunden und eine praktischen Teil von 25 Stunden.
(P.S. Lt. Sitzung vom 13.02.01 im LGA Stuttgart werden dort zur Zulassung der Prüfung mindestens 120 Unterrichtsstunden gefordert.)

4.5 Lehrgangsinhalte

4.5.1 Grundlagen der Infektionslehre (mindestens 30 Stunden)  

  • Grundbegriffe der Infektionslehre, Seuchenbekämpfung, Erregerübertragung
  • Bakteriologie, Mykologie, Virologie
  • Mikrobiologische Diagnostik
  • Parasitologie
  • Infektionskrankheiten
  • Epidemiologie
  • Krankenhaushygiene, Infektionsprophylaxe
  • Schutzimpfungen
  • Versand erregerhaltigen Materials.

4.5.2 Desinfektion und Sterilisation Grundlagen (mindestens 35 Stunden)

  • Grundbegriffe der Keimzahlminderung
  • chemische, chemisch-physikalische und physikalische Methoden der Desinfektion, Sterilisationsverfahren
  • Aufbereitung von Geräten
  • Behandlungs- und Verfahrenskontrollen: Wirksamkeitsprüfungen
  • Desinfektion bei bestimmten Krankheiten/Maßnahmen bei Isolierung
  • Raumdesinfektion, desinfizierende Reinigung
  • Durchführung der Desinfektion bei Hände-und Hautdesinfektionen, Desinfektion von Textilien, Wäsche, Bekleidung, Bettendesinfektion, Instrumentendesinfektion, Desinfektion von Ausscheidungen
  • Desinfektion in bestimmten Bereichen (z. B. Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, Tierställe, Tierschauen, Rettungswesen)
  • Badewasserdesinfektion und -aufbereitung
  • Trinkwasserdesinfektion und -aufbereitung
  • Desinfektion raumlufttechnischer Anlagen
  • Abfall- und Abwasserdesinfektion
  • Reinigungs-, Desinfektions-, Hygienepläne.

4.5.3 Schädlingskunde (mindestens 15 Stunden):

  • Art und Lebensweise der wichtigsten Schädlinge
  • Mittel und Verfahren der Schädlingsbekämpfung
  • Grenzen der Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln durch den Desinfektor
  • Vorsichtsmaßnahmen/Arbeitsschutz.

4.5.4 Rechtsgrundlagen, Vorschriften und sonstige Materialien (mindestens 30 Stunden):

  • Wichtige Rechtsvorschriften
  • Technische Regeln
  • Unfallverhütungsvorschriften
  • Richtlinien, Empfehlungen und Merkblätter des Bundesgesundheitsamtes
  • Präparatelisten.

4.5.5 Sonstiges (mindestens 15 Stunden):

  • Aspekte der Umweltverträglichkeit
  • Toxikologische Aspekte
  • Physikalische Grundbegriffe
  • Rechnen
  • Berufsständische Fragen
  • Arbeitsmittel
  • Messanforderungen und Messmethoden
  • Erste Hilfe.

4.5.6 Praktische Ausbildung (mindestens 25 Stunden):

  • Praktische Übungen (Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen) mikrobiologisches Praktikum
  • Exkursionen.

4.6 Prüfungen

Am Ende der Ausbildung wird die Prüfung vor einer staatlich anerkannten Prüfungskommission abgelegt.

Nach

  • bestandener Prüfung sowie
  • nach Ableisten eines betrieblichen Praktikums

erhält der Teilnehmer:

  • die staatliche Anerkennung als Desinfektor
  • die Bescheinigung der besonderen Sachkunde gemäß dem Infektionsgesetz.

Die Ausbildung wird durch Ausbildungsordnungen der Bundesländer geregelt.

5. Praktika

Die Kommission empfiehlt mindestens ein zwei-wöchiges Praktikum. Es sollte in einem fachspezifisch ähnlichen Unternehmen abgeleistet werden, wie der Desinfektor später eingesetzt wird. Das Praktikum ist nicht im eigenen Betrieb ableistbar.

6. Fortbildung

Desinfektoren haben sich im Abstand von einem Jahr einer Wiederholungs-Fortbildung zu unterziehen. Diese Lehrgänge dauern zwischen 6 und 8 Unterrichtsstunden. Sie bestehen zumeist aus theoretischem Unterricht, können aber mit praktischen Unterweisungen unterlegt werden. In den Fortbildungslehrgängen sollen die Kenntnisse aufgefrischt und neue Vorschriften und Verfahren erläutert werden. Die Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen wird von den Leitern der Ausbildungsstätte schriftlich bescheinigt. Die Überwachung der regelmäßigen Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen obliegt für den Ort der Berufsausübung dem zuständigen Gesundheitsamt.

7. Weiterbildung

Für bestimmte Tätigkeitsfelder des Desinfektors (z. B. Raumdesinfektion, Schädlingskunde, Gebäudereinigung, Krankentransport, Krankenhaushygienetechnik, Desinfektion im veterinärmedizinischen Bereich, Desinfektion in Lebensmittelbetrieben, Wäscherei, Bettenzentrale, Zentralsterilisation sowie Kontrolluntersuchungen nach der Ziffer 5.6 der Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention, Schädlingsermittlungen usw.) sollen Weiterbildungslehrgänge angeboten werden.

Für bestimmte Tätigkeitsfelder kann der Nachweis einer entsprechenden Weiterbildung gefordert werden.